Alleinarbeit
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Alleinarbeit und den Einsatz von CALIMA.
Übersicht
Was ist Alleinarbeit?
Unter dem Begriff Alleinarbeit bzw. Einzelarbeitsplatz versteht man gemäß der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Arbeiten, die eine Person allein und damit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit ausführt. Bei Alleinarbeit sind die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen im Unternehmen eingeschränkt. Alleinarbeit gibt es in verschiedenen Branchen und ist auch zulässig, sofern nicht nicht staatliche oder Vorschriften der
Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten Einzelarbeitsplätzen untersagen. Wenn eine Person allein arbeitet, müssen dennoch einige Vorschriften beachtet werden. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass bei einem Notfall unverzüglich Rettungskräfte alarmiert werden können und so rechtzeitig Hilfe eintrifft.
In welchen Branchen kommt Alleinarbeit häufig vor?
Energie- und Versorgungsunternehmen
Tätigkeiten in der Versorgungsindustrie finden überwiegend in Alleinarbeit statt. Obwohl sich die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter:innen durch moderne Schutzausrüstung verbessert hat, besteht laut den Berufsgenossenschaften weiterhin das Risiko schwerer Unfälle.
Logistikunternehmen
Im Logistiksektor arbeiten Mitarbeiter:innen häufig außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen. Durch den Umgang mit Maschinen wie beispielsweise Gabelstaplern, Hubwagen, Förderbändern oder anderen Geräten sind sie einem gewissen Gefährdungspotenzial ausgesetzt.
Produzierende Unternehmen
In der Nacht- oder Wochenendschicht arbeiten Mitarbeiter:innen in der Produktion häufig alleine. Durch den Umgang mit Maschinen besteht trotz moderner Sicherheitsausrüstung und -schulungen das Risiko schwerer Unfälle.
Soziale Einrichtungen
Mitarbeiter:innen in sozialen Einrichtungen arbeiten häufig alleine und sind durch den Umgang mit Patient:innen oder Klient:innen stellenweise der Gefahr von Bedrohung und Gewalt ausgesetzt.
Wann kommt ein Personen-Notsignal-Anlage zum Einsatz?
Bevor PNA zur Sicherung von Alleinarbeit eingesetzt werden dürfen, ist zu prüfen, welche relevanten Gefährdungen vorliegen, wie wahrscheinlich ein Notfall ist und wieviel Zeit verstreicht, bis Hilfsmaßnahmen am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz beginnen können.
1. Relevante Gefährdungen ermitteln
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf
Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach §6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Im ersten Schritt sind alle relevanten Gefährdungsfaktoren zu ermitteln.
Absturz
Durch Arbeiten in der Höhe wie beispielsweise bei der Installation oder Wartung von Windkraftanlagen und Strommasten besteht für Mitarbeiter:innen das erhöhte Risiko eines Absturzes. Ebenfalls kann es bei Installation, Wartung und Reparaturarbeiten in Schächten und Gräben, z.B. bei der Verlegung von Rohren und Leitungen, zu Abstürzen kommen.Elektrische Spannungen
Bei der Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen und Stromleitungen sind die Mitarbeiter:innen durch Arbeit mit elektrisch geladenen Komponenten der Gefahr von Stromschlägen ausgesetzt. Zudem können fehlerhafte oder defekte elektrische Geräte unerwartete Spannungen erzeugen und ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter:innen darstellen.Umgang mit Maschinen
Bei einer Vielzahl von Tätigkeiten werden Flurförderzeuge wie Gabelstapler, Hubwagen, Förderbänder oder andere Geräte eingesetzt. Durch die Arbeit mit diesen Maschinen besteht für die Mitarbeiter:innen die Gefahr von Kollisionen, Stürzen und QuetschungenHerabfallende Gegenstände
Beim Be- und Entladen von Regalen, LKWs, Containern oder anderen Transportmitteln sowie nicht ordnungsgemäßer Sicherung kann es durch herabfallende Gegenstände zu Verletzungen kommenStolper-, Rutsch- und Sturzgefahren
In vielen Bereichen des Energiesektors, wie beispielsweise in Kraftwerken, kann es durch die Verschmutzung von Fußböden mit Schmierstoffen, Ölen oder anderen Substanzen zu Rutschunfällen kommen. Auch Unebenheiten im Boden auf beispielsweise Baustellen oder Feld- und Wiesenwegen erhöhen das Risiko für Stolper- und Sturzunfälle.Bedrohung und Angriff
Wichtige Infrastrukturen wie z.B. Kraftwerke oder Stromleitungen können potenzielle Ziele für Sabotageakte oder auch illegale Energieabzweigung sein. Für Mitarbeiter:innen kann es deshalb bei der Sicherung und Wartung zu Konfrontationen mit externen Personen kommen. Ebenfalls kann die Frustration von Endverbraucher:innen bei Stromsperrung zu Konfrontation, Bedrohung oder Angriff gegenüber den Mitarbeiter:innen führen.
2. Risikobeurteilung durchführen
Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Gefährdungsstufen sowie der Notfallwahrscheinlichkeit und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen.
Gefährdungsziffer (GZ)
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW)
Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Notfall überhaupt konkret auftreten kann (siehe Tabelle 3; sie wird hierin als „Notfallwahrscheinlichkeit“ mit „NW“ bezeichnet).
Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor der Tabelle 1 oder bei einer bestimmten
Tätigkeit ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen. Kommen zwei oder mehr
Gefährdungsfaktoren zusammen, ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des
Eintretens eines Notfalls höher einzustufen ist.
Zeit ist zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV)
Für eine abschließende Beurteilung des Risikos bei gefährlichen Einzelarbeitsplätzen ist die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens mit zu berücksichtigen.
Hinweis: Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die
Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen dürfen Personen-Notsignal-Anlagen nicht eingesetzt werden.
Berechnung
Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern aus den Tabellen 2 bis 4 wie folgt verknüpft: R = (GZ + EV) x NW
Die Risikobeurteilung bereitet die zu treffende Entscheidung vor, ob das vorhandene Risiko akzeptabel oder nicht akzeptabel ist. Der Wertebereich kann somit zwischen R = (1+0) x 1 = 1 und dem Maximalwert R = (10+2) x 10 = 120 liegen.
Ein akzeptables Risiko darf R einen Wert von 30 nicht überschreiten. Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und ist R > 30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
Bei Überschreitung dieses Wertes sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, so dass sich die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit zuverlässig verringern.
3. Entscheidung treffen
Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung folgende Konsequenzen:
Gefährdungsstufe gering:
Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen
grundsätzlich nicht erforderlich.Gefährdungsstufe erhöht:
Bei einer erhöhten Gefährdung ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes (z.B. durch den Einsatz einer PNA) erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit (NW) nicht höher als mäßig einzustufen ist. Ist die Notfallwahrscheinlichkeit (NW) als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei kritischen Gefährdungen vorgeschrieben ist.Gefährdungsstufe kritisch:
Bei einer kritischen Gefährdung ist eine ständige Überwachung erforderlich.
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die
Notfallwahrscheinlichkeit (NW) als hoch eingestuft werden muss.
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