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  • Welche Branchen sind häufig betroffen

    Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Alleinarbeit und den Einsatz von CALIMA.

    Übersicht

    Table of Contents
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    Was ist Alleinarbeit?

    Unter dem Begriff Alleinarbeit bzw. Einzelarbeitsplatz versteht man gemäß der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7 Arbeiten, die eine Person allein , und damit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit ausführt. Bei Alleinarbeit sind die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen im Unternehmen eingeschränkt. Einzelarbeitsplätze Alleinarbeit gibt es in verschiedenen Branchen . Häufig findet man diese bei automatisierten Abläufen in der Produktion, bei Reinigungs-, Wartungs- oder Kontrollarbeiten, sowie in Kraftwerken, Kläranlagen oder Deponien. Auch bei Kontrollgängen auf weitläufigen Anlagen oder in den Betriebsferien ist Alleinarbeit keine Seltenheit. Auch in der Gastronomie und im Einzelhandel gibt es Tätigkeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden.Alleinarbeit ist in vielen Situationen auch rechtlich erlaubtund ist auch zulässig, sofern nicht nicht staatliche oder Vorschriften der
    Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten Einzelarbeitsplätzen untersagen. Wenn eine Person allein arbeitet, müssen dennoch einige Vorschriften beachtet werden. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass bei einem Notfall unverzüglich Rettungskräfte alarmiert werden können und so rechtzeitig Hilfe eintrifft.

    Wann ist Alleinarbeit verboten?

    Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist die Gefährdungsbeurteilung der ausschlaggebende Faktor für die Zulassung von Alleinarbeit in einem Unternehmen. Dabei wird die jeweilige Tätigkeit einer der drei Gefährdungsstufen gering, erhöht oder kritisch zugeordnet. 

    Bei gefährlichen Arbeiten, die einer kritischen Gefährdung entsprechen, ist Alleinarbeit nicht zulässig. Die jeweilige Tätigkeit wird demnach gemäß der DGUV-Regel 112-139 von mindestens zwei Personen ausgeführt. Hierbei gibt es weder Ausnahmen, noch kann das Risiko durch organisatorische oder technische Maßnahmen reduziert werden. 

    Arbeiten, die einer kritischen Gefährdung entsprechen müssen immer von mindestens zwei Personen verrichtet werden.

    Bei einer erhöhten Gefährdung ist Alleinarbeit prinzipiell verboten. Kann das Risiko jedoch durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen minimiert werden, so wird das Verbot aufgehoben. Dies erfolgt beispielsweise durch die Nutzung einer auf das Unternehmen abgestimmten Personen-Notsignal-Anlage (PNA).

    Welche Typen von Alleinarbeit gibt es?

    Einzelarbeitsplätze können nach verschiedenen Faktoren unterschieden werden.

    Ortsgebunden und ortsungebunden

    Zunächst wird geklärt, ob es sich um einen ortsgebundenen oder ortsungebundenen Einzelarbeitsplatz handelt. Alleinarbeit ist an ortsungebundenen Einzelarbeitsplätzen besonders risikoreich, da sich an verschiedenen Orten ein Unfall ereignen kann und je nach verwendetem Notsignal-Gerät nicht immer eine exakte Ortung der Mitarbeitenden möglich ist. Erschwert wird hierbei insbesondere die Indoor-Ortung, wenn sich ein:e Mitarbeiter:in also im Inneren eines Gebäudes befindet.

    Zeitlich begrenzt und unbegrenzt

    Auch wenn die Definition von Alleinarbeit in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ die zeitliche Begrenzung dieser nicht berücksichtigt, spielt der Zeitfaktor für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Rolle. Unterschieden wird hierbei zwischen zeitweisen und dauerhaft eingerichteten Einzelarbeitsplätzen.

    Unterschiedliche Gefährdungsstufen

    Ebenso werden Alleinarbeitsplätze in verschiedene Gefährdungsgruppen eingeteilt. Diese ergeben sich aus der Arbeitsumgebung, sowie der Art der jeweiligen Tätigkeit.

    Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr sind solche, bei denen besonders gefährliche Arbeiten verrichtet werden, wie beispielsweise Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen. Alleinarbeit ist hier nicht zulässig, wird das Risiko nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen reduziert.

    Die BGHM unterscheidet je nach Art der Gefährdung an dem jeweiligen EAP zwischen 11 Gefährdungsgruppen:

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    Quelle: BGHM-Information 102 Beurteilen von Gefährdungen und Belastung, Oktober 2021. (Es handelt sich hierbei um einen Auschnitt der Gefährdungsgruppen. Die komplette Übersicht finden Sie hier)

    Wer darf Alleinarbeit leisten?

    Auch in Unternehmen, in denen es Einzelarbeitsplätze gibt und diese zulässig sind, muss beachtet werden, dass nicht jede:r Mitarbeiter:in gesetzlich die Erlaubnis hat, Alleinarbeit zu verrichten. So sind beispielsweise Jugendliche und schwangere Frauenvon Alleinarbeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Mitarbeitende mit chronischen oder psychischen Erkrankungen, beziehungsweise einem erhöhten Gesundheitsrisiko, aber auch Mitarbeiter:innen mit Verdacht auf Suchterkrankungen.

    In welchen Branchen existiert Alleinarbeit?

    Energie- und Versorgungsunternehmen

    Tätigkeiten in der Versorgungsindustrie wie beispielsweise die Instandhaltung der technischen Netzinfrastruktur finden überwiegend in Alleinarbeit statt. Obwohl sich die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter:innen durch moderne Schutzausrüstung verbessert hat, besteht laut den Berufsgenossenschaften weiterhin das Risiko schwerer Unfälle. Um Ihre Alleinarbeiter:innen im Notfall optimal zu schützen, setzen bereits über 50 Unternehmen auf CALIMA.

    In welchen Branchen kommt Alleinarbeit häufig vor?

    Energie- und Versorgungsunternehmen

    Tätigkeiten in der Versorgungsindustrie finden überwiegend in Alleinarbeit statt. Obwohl sich die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter:innen durch moderne Schutzausrüstung verbessert hat, besteht laut den Berufsgenossenschaften weiterhin das Risiko schwerer Unfälle.

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    Spezifischen Tätigkeiten

    Aufgrund von Fachkräftemangel und zunehmender Automatisierung finden Tätigkeiten von Mitarbeiter:innen in der Versorgungsindustrie überwiegend in Alleinarbeit statt. Tätigkeiten, die in Alleinarbeit ausgeführt werden, können bei Netzbetreibern, Energieerzeugern, Stadtwerken oder branchenspezifische Dienstleistungsunternehmen variieren.

    • Planung, Vermessung Instandhaltung der technischen (Netz-)Infrastruktur und Anlagen sowie unerwartete Störungsbeseitigung

    • Zählerablesung und Stromsperre bei den Endverbraucher:innen

    • Begehungen sowie Probenentnahmen für Umweltschutz und Abwasserentsorgung 

    • Objektmanagement, Kundenservice sowie Reinigung

    Kundenstimme

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    Referenzunternehmen aus der Branche

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    Fallstudie

    Laden Sie sich unsere Fallstudie herunter und stellen Sie diese gerne Ihren Kunden zur Verfügung.

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    Logistikunternehmen

    Im Logistiksektor arbeiten Mitarbeiter:innen häufig außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen. Durch den Umgang mit Maschinen wie beispielsweise Gabelstaplern, Hubwagen, Förderbändern oder anderen Geräten sind sie einem gewissen Gefährdungspotenzial ausgesetzt. Um sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden im Notfall schnell Erste Hilfe geleistet werden kann, haben bereits einige Unternehmen Ihre Mitarbeiter:innen mit CALIMA ausgestattet..

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    Spezifischen Tätigkeiten

    Aufgrund von Automatisierung und Fachkräftemangel finden Tätigkeiten von Mitarbeiter:innen in der Produktion überwiegend in Alleinarbeit statt. Tätigkeiten, die in Alleinarbeit ausgeführt werden, können in Logistik- und Transportunternehmen, Speditionen und Kurierdiensten variieren.

    • Organisation und Verwaltung von Lagerbeständen

    • Qualitätsprüfung und - sicherung der ein- und ausgehenden Waren

    • Instandhaltung und Reparatur der Transportfahrzeuge

    • Be- und Entladen sowie Befestigung und Sicherung von Fracht

    • Zustellung von Paketen, Briefen und anderen Sendungen

    • Kommunikation mit Kund:innen zur Bestätigung der Lieferung

    Referenzunternehmen aus der Branche

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    Produzierende Unternehmen

    In der Nacht- oder Wochenendschicht arbeiten Mitarbeiter:innen in der Produktion häufig alleine. Durch den Umgang mit Maschinen besteht trotz moderner Sicherheitsausrüstung und -schulungen das Risiko schwerer Unfälle. Damit Notfälle der Mitarbeiter:innen nicht unbemerkt bleiben, setzen bereits einige Unternehmen zur Realisierung eines effektiven Notfallmanegements auf CALIMA.

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    Spezifischen Tätigkeiten

    Aufgrund von Automatisierung und Fachkräftemangel finden Tätigkeiten von Mitarbeiter:innen in der Produktion überwiegend in Alleinarbeit statt. Tätigkeiten, die in Alleinarbeit ausgeführt werden, können in Unternehmen der Schwer-, Leicht-, Lebensmittel-, Elektro-, Automobil- sowie Luft- und Raumfahrt Produktion variieren. 

    • Bedienung von Maschinen und Anlagen sowie Überwachung von Produktionsprozessen zur Herstellung der Produkte

    • Zusammenbau und Montage von Bauteilen, Maschinen und Anlagen

    • Überprüfung, Inspektion und Korrektur der hergestellten Produkte auf Qualität und Funktionalität 

    • Wartung, Störungsbehebung und Reparatur von Maschinen und Anlagen

    • Organisation und Verwaltung des Lagerbestands durch Materialbeschaffung, Warenversand und Bestandskontrolle

    • Forschung und Entwicklung zur Einführung innovativer Technologien und Verbesserung bestehender Produkte

    Kundenstimme

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    Referenzunternehmen aus der Branche

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    Soziale Einrichtungen

    Mitarbeiter:innen in sozialen Einrichtungen arbeiten häufig alleine und sind durch den Umgang mit Patient:innen oder Klient:innen stellenweise der Gefahr von Bedrohung und Gewalt ausgesetzt. Da sich aufgrund von Kostendruck und Fachkräftemangel die Alleinarbeit nicht vermeiden lässt, haben bereits einige soziale Organisationen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter:innen CALIMA implementiert. Bei einer bedrohlichen Situation kann mit CALIMA unbemerkt Hilfe gerufen werden

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    Spezifischen Tätigkeiten

    Aufgrund von Kostendruck und Personalmangel finden Tätigkeiten von Mitarbeiter:innen im sozialen Bereich überwiegend in Alleinarbeit statt. Tätigkeiten, die in Alleinarbeit ausgeführt werden, können im Pflegedienst, sozialen Einrichtungen und Ämtern sowie in Behinderten-, Psychiatrischen-, und Suchteinrichtungen variieren. 

    • Pflege und Betreuung von Menschen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung, Alter oder anderen Belastungen Unterstützung benötigen.

    • Durchführung von Therapien mit Patient:innen zur Heilung und Bewältigung psychischer Probleme und Erkrankungen.

    • Intervention und Unterstützung in akuten Krisensituationen durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen

    • Beratung, Bearbeitung und Prüfung von Anträgen zu Sozialleistungen

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    Fallstudie

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    Wann kommt ein Personen-Notsignal-Anlage zum Einsatz?

    Bevor PNA zur Sicherung von Alleinarbeit eingesetzt werden dürfen, ist zu prüfen, welche relevanten Gefährdungen vorliegen, wie wahrscheinlich ein Notfall ist und wieviel Zeit verstreicht, bis Hilfsmaßnahmen am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz beginnen können.

    1. Relevante Gefährdungen ermitteln


    Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf
    Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach §6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Im ersten Schritt sind alle relevanten Gefährdungsfaktoren zu ermitteln.

    • Absturz
      Durch Arbeiten in der Höhe wie beispielsweise bei der Installation oder Wartung von Windkraftanlagen und Strommasten besteht für Mitarbeiter:innen das erhöhte Risiko eines Absturzes. Ebenfalls kann es bei Installation, Wartung und Reparaturarbeiten in Schächten und Gräben, z.B. bei der Verlegung von Rohren und Leitungen, zu Abstürzen kommen.

    • Elektrische Spannungen
      Bei der Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen und Stromleitungen sind die Mitarbeiter:innen durch Arbeit mit elektrisch geladenen Komponenten der Gefahr von Stromschlägen ausgesetzt. Zudem können fehlerhafte oder defekte elektrische Geräte unerwartete Spannungen erzeugen und ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter:innen darstellen.

    • Umgang mit Maschinen
      Bei einer Vielzahl von Tätigkeiten werden Flurförderzeuge wie Gabelstapler, Hubwagen, Förderbänder oder andere Geräte eingesetzt. Durch die Arbeit mit diesen Maschinen besteht für die Mitarbeiter:innen die Gefahr von Kollisionen, Stürzen und Quetschungen

    • Herabfallende Gegenstände
      Beim Be- und Entladen von Regalen, LKWs, Containern oder anderen Transportmitteln sowie nicht ordnungsgemäßer Sicherung kann es durch herabfallende Gegenstände zu Verletzungen kommen

    • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren
      In vielen Bereichen des Energiesektors, wie beispielsweise in Kraftwerken, kann es durch die Verschmutzung von Fußböden mit Schmierstoffen, Ölen oder anderen Substanzen zu Rutschunfällen kommen. Auch Unebenheiten im Boden auf beispielsweise Baustellen oder Feld- und Wiesenwegen erhöhen das Risiko für Stolper- und Sturzunfälle.

    • Bedrohung und Angriff
      Wichtige Infrastrukturen wie z.B. Kraftwerke oder Stromleitungen können potenzielle Ziele für Sabotageakte oder auch illegale Energieabzweigung sein. Für Mitarbeiter:innen kann es deshalb bei der Sicherung und Wartung zu Konfrontationen mit externen Personen kommen. Ebenfalls kann die Frustration von Endverbraucher:innen bei Stromsperrung zu Konfrontation, Bedrohung oder Angriff gegenüber den Mitarbeiter:innen führen.


    2. Risikobeurteilung durchführen

    Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Gefährdungsstufen sowie der Notfallwahrscheinlichkeit und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen.


    Gefährdungsziffer (GZ)

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    Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW)

    Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Notfall überhaupt konkret auftreten kann (siehe Tabelle 3; sie wird hierin als „Notfallwahrscheinlichkeit“ mit „NW“ bezeichnet).

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    Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor der Tabelle 1 oder bei einer bestimmten
    Tätigkeit ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen. Kommen zwei oder mehr
    Gefährdungsfaktoren zusammen, ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des
    Eintretens eines Notfalls höher einzustufen ist.

    Zeit ist zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV)

    Für eine abschließende Beurteilung des Risikos bei gefährlichen Einzelarbeitsplätzen ist die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens mit zu berücksichtigen.

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    Hinweis: Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die
    Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen dürfen Personen-Notsignal-Anlagen nicht eingesetzt werden.

    Berechnung

    Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern aus den Tabellen 2 bis 4 wie folgt verknüpft: R = (GZ + EV) x NW

    Die Risikobeurteilung bereitet die zu treffende Entscheidung vor, ob das vorhandene Risiko akzeptabel oder nicht akzeptabel ist. Der Wertebereich kann somit zwischen R = (1+0) x 1 = 1 und dem Maximalwert R = (10+2) x 10 = 120 liegen.

    Info

    Ein akzeptables Risiko darf R einen Wert von 30 nicht überschreiten. Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und ist R > 30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
    Bei Überschreitung dieses Wertes sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, so dass sich die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit zuverlässig verringern.


    3. Entscheidung treffen

    Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung folgende Konsequenzen:

    • Gefährdungsstufe gering:
      Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen
      grundsätzlich nicht erforderlich.

    • Gefährdungsstufe erhöht:
      Bei einer erhöhten Gefährdung ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes (z.B. durch den Einsatz einer PNA) erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit (NW) nicht höher als mäßig einzustufen ist. Ist die Notfallwahrscheinlichkeit (NW) als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei kritischen Gefährdungen vorgeschrieben ist.

    • Gefährdungsstufe kritisch:
      Bei einer kritischen Gefährdung ist eine ständige Überwachung erforderlich.

    Info

    Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die
    Notfallwahrscheinlichkeit (NW) als hoch eingestuft werden muss.

    Sie haben noch Fragen?

     

    Dann kontaktieren Sie uns gernemich. Als Ihre Ansprechpartner beantworten wir Ansprechpartnerin beantworte ich Ihnen gerne alle Ihre Fragen.

     

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    👤 Michael Zerbin

    📧 michael@calima.io

    📲 +49 157 53224428

     

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    👤 Katharina Hochmuth

    📧 katharina@calima.io

    📲 +49 163 5149047