Übersicht
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Was ist Alleinarbeit?
Unter dem Begriff Alleinarbeit bzw. Einzelarbeitsplatz versteht man gemäß der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ Arbeiten, die eine Person allein und damit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen und unabhängig von der Dauer der Tätigkeit ausführt. Bei Alleinarbeit sind die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen im Unternehmen eingeschränkt. Einzelarbeitsplätze Alleinarbeit gibt es in verschiedenen Branchen und ist auch zulässig, sofern nicht nicht staatliche oder Vorschriften der
Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten Einzelarbeitsplätzen untersagen. Wenn eine Person allein arbeitet, müssen dennoch einige Vorschriften beachtet werden. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass bei einem Notfall unverzüglich Rettungskräfte alarmiert werden können und so rechtzeitig Hilfe eintrifft.
In welchen Branchen kommt Alleinarbeit häufig vor?
Energie- und Versorgungsunternehmen
Tätigkeiten in der Versorgungsindustrie wie beispielsweise die Instandhaltung der technischen Netzinfrastruktur finden überwiegend in Alleinarbeit statt. Obwohl sich die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter:innen durch moderne Schutzausrüstung verbessert hat, besteht laut den Berufsgenossenschaften weiterhin das Risiko schwerer Unfälle.
Spezifischen Tätigkeiten
Aufgrund von Fachkräftemangel und zunehmender Automatisierung finden Tätigkeiten von Mitarbeiter:innen in der Versorgungsindustrie überwiegend in Alleinarbeit statt. Tätigkeiten, die in Alleinarbeit ausgeführt werden, können bei Netzbetreibern, Energieerzeugern, Stadtwerken oder branchenspezifische Dienstleistungsunternehmen variieren.
Planung, Vermessung Instandhaltung der technischen (Netz-)Infrastruktur und Anlagen sowie unerwartete Störungsbeseitigung
Zählerablesung und Stromsperre bei den Endverbraucher:innen
Begehungen sowie Probenentnahmen für Umweltschutz und Abwasserentsorgung
Objektmanagement, Kundenservice sowie Reinigung
Kundenstimme
Wiebke Karpa-Muhle
Haupt-Sicherheitsfachkraft von EWE NETZ
“Der Schutz unserer Mitarbeiter:innen hat für uns als Unternehmen die höchste Priorität. Aus diesem Grund wollen wir natürlich die Chancen der Digitalisierung nutzen. CALIMA ist ein benutzerfreundliches und intuitiv nutzbares Produkt. Wir sind überzeugt, damit unsere Mitarbeiter:innen zu jedem Zeitpunkt auf die denkbar beste Art und Weise zu schützen.”
Wiebke Karpa-Muhle
Haupt-Sicherheitsfachkraft von EWE NETZ
Referenzunternehmen aus der Branche
Fallstudie
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Logistikunternehmen
Im Logistiksektor arbeiten Mitarbeiter:innen häufig außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen. Durch den Umgang mit Maschinen wie beispielsweise Gabelstaplern, Hubwagen, Förderbändern oder anderen Geräten sind sie einem gewissen Gefährdungspotenzial ausgesetzt. Um sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden im Notfall schnell Erste Hilfe geleistet werden kann, haben bereits einige Unternehmen Ihre Mitarbeiter:innen mit CALIMA ausgestattet.
Spezifischen Tätigkeiten
Kundenstimme
Andreas Greshake
Teamleiter Fuhrpark von Sievert Logistik SE
“Durch das Notfallsystem und die angebundene Notruf- und Serviceleitstelle können wir so nun zu jeder Zeit und ohne organisatorischen Aufwand sicherstellen, dass unsere Mitarbeiter:innen bei einem Notfall schnell Erste Hilfe bekommen.”
Andreas Greshake
Teamleiter Fuhrpark von Sievert Logistik SE
Sicherheitsfachkraft bei Hexcel Composites GmbH & Co KG
Referenzunternehmen aus der Branche
Fallstudie
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Produzierende Unternehmen
In der Nacht- oder Wochenendschicht arbeiten Mitarbeiter:innen in der Produktion häufig alleine. Durch den Umgang mit Maschinen besteht trotz moderner Sicherheitsausrüstung und -schulungen das Risiko schwerer Unfälle. Damit Notfälle der Mitarbeiter:innen nicht unbemerkt bleiben, setzen bereits einige Unternehmen zur Realisierung eines effektiven Notfallmanegements auf CALIMA.
Kundenstimme
“Im Zuge der Umstellung von DECT- auf WLAN-Netz haben wir bereits nach smartphonebasierten Lösungen zum Schutz unserer Alleinerbeitenden gesucht. CALIMA hat uns im Vergleich mit anderen Lösungen besonders durch die hohe Benutzerfreundlichkeit und Flexibilität der Notfallkette überzeugt.”
Stefan Schwarzlmüller
Sicherheitsfachkraft bei Hexcel Composites GmbH & Co KG
Bereichsleitung Notrufdienstleistungen,von DRK-Kreisverband Mainz-Bingen e.V.
Referenzunternehmen aus der Branche
Fallstudie
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Soziale Einrichtungen
Mitarbeiter:innen in sozialen Einrichtungen arbeiten häufig alleine und sind durch den Umgang mit Patient:innen oder Klient:innen stellenweise der Gefahr von Bedrohung und Gewalt ausgesetzt. Da sich aufgrund von Kostendruck und Fachkräftemangel die Alleinarbeit nicht vermeiden lässt, haben bereits einige soziale Organisationen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter:innen CALIMA implementiert. Bei einer bedrohlichen Situation kann mit CALIMA unbemerkt Hilfe gerufen werden.
Kundenstimme
"CALIMA bietet uns innovative Funktionen, die unsere vorherigen Notfall-Geräte übertreffen und einfach in unsere bestehenden Sicherheitsmaßnahmen integrierbar sind. Wir sind sehr dankbar für diese moderne Lösung, die unseren Mitarbeitenden eine zusätzliche Schutzmöglichkeit bietet und uns das Vertrauen gibt, schnell auf Notfälle reagieren zu können.”
Andreas Stolz
Bereichsleitung Notrufdienstleistungen,von DRK-Kreisverband Mainz-Bingen e.V.
Referenzunternehmen aus der Branche
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Wann kommt ein Personen-Notsignal-Anlage zum Einsatz?
Bevor PNA zur Sicherung von Alleinarbeit ist in vielen Situationen auch rechtlich erlaubt. Wenn eine Person allein arbeitet, müssen dennoch einige Vorschriften beachtet werden. So sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass bei einem Notfall unverzüglich Rettungskräfte alarmiert werden können und so rechtzeitig Hilfe eintrifft.
Unterschiedliche Gefährdungsstufen
Ebenso werden Alleinarbeitsplätze in verschiedene Gefährdungsgruppen eingeteilt. Diese ergeben sich aus der Arbeitsumgebung, sowie der Art der jeweiligen Tätigkeit.
Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr sind solche, bei denen besonders gefährliche Arbeiten verrichtet werden, wie beispielsweise Arbeiten mit Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen, sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen. Alleinarbeit ist hier nicht zulässig, wird das Risiko nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen reduziert.
Die BGHM unterscheidet je nach Art der Gefährdung an dem jeweiligen EAP zwischen 11 Gefährdungsgruppen:
Quelle: BGHM-Information 102 Beurteilen von Gefährdungen und Belastung, Oktober 2021. (Es handelt sich hierbei um einen Auschnitt der Gefährdungsgruppen. Die komplette Übersicht finden Sie hier)
Wer darf Alleinarbeit leisten?
Auch in Unternehmen, in denen es Einzelarbeitsplätze gibt und diese zulässig sind, muss beachtet werden, dass nicht jede:r Mitarbeiter:in gesetzlich die Erlaubnis hat, Alleinarbeit zu verrichten. So sind beispielsweise Jugendliche und schwangere Frauen von Alleinarbeit ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Mitarbeitende mit chronischen oder psychischen Erkrankungen, beziehungsweise einem erhöhten Gesundheitsrisiko, aber auch Mitarbeiter:innen mit Verdacht auf Suchterkrankungen.
Wann ist Alleinarbeit verboten?
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eingesetzt werden dürfen, ist zu prüfen, welche relevanten Gefährdungen vorliegen, wie wahrscheinlich ein Notfall ist und wieviel Zeit verstreicht, bis Hilfsmaßnahmen am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz beginnen können.
1. Relevante Gefährdungen ermitteln
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf
Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach §6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Im ersten Schritt sind alle relevanten Gefährdungsfaktoren zu ermitteln.
Absturz
Durch Arbeiten in der Höhe wie beispielsweise bei der Installation oder Wartung von Windkraftanlagen und Strommasten besteht für Mitarbeiter:innen das erhöhte Risiko eines Absturzes. Ebenfalls kann es bei Installation, Wartung und Reparaturarbeiten in Schächten und Gräben, z.B. bei der Verlegung von Rohren und Leitungen, zu Abstürzen kommen.Elektrische Spannungen
Bei der Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen und Stromleitungen sind die Mitarbeiter:innen durch Arbeit mit elektrisch geladenen Komponenten der Gefahr von Stromschlägen ausgesetzt. Zudem können fehlerhafte oder defekte elektrische Geräte unerwartete Spannungen erzeugen und ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter:innen darstellen.Umgang mit Maschinen
Bei einer Vielzahl von Tätigkeiten werden Flurförderzeuge wie Gabelstapler, Hubwagen, Förderbänder oder andere Geräte eingesetzt. Durch die Arbeit mit diesen Maschinen besteht für die Mitarbeiter:innen die Gefahr von Kollisionen, Stürzen und QuetschungenHerabfallende Gegenstände
Beim Be- und Entladen von Regalen, LKWs, Containern oder anderen Transportmitteln sowie nicht ordnungsgemäßer Sicherung kann es durch herabfallende Gegenstände zu Verletzungen kommenStolper-, Rutsch- und Sturzgefahren
In vielen Bereichen des Energiesektors, wie beispielsweise in Kraftwerken, kann es durch die Verschmutzung von Fußböden mit Schmierstoffen, Ölen oder anderen Substanzen zu Rutschunfällen kommen. Auch Unebenheiten im Boden auf beispielsweise Baustellen oder Feld- und Wiesenwegen erhöhen das Risiko für Stolper- und Sturzunfälle.Bedrohung und Angriff
Wichtige Infrastrukturen wie z.B. Kraftwerke oder Stromleitungen können potenzielle Ziele für Sabotageakte oder auch illegale Energieabzweigung sein. Für Mitarbeiter:innen kann es deshalb bei der Sicherung und Wartung zu Konfrontationen mit externen Personen kommen. Ebenfalls kann die Frustration von Endverbraucher:innen bei Stromsperrung zu Konfrontation, Bedrohung oder Angriff gegenüber den Mitarbeiter:innen führen.
2. Risikobeurteilung
Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt anhand der in Tabelle 2aufgeführten Gefährdungsstufen sowie der Notfallwahrscheinlichkeit (Tabelle 3) und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (Tabelle 4).
Gefährdungsziffer (GZ)
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW)
Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Notfall überhaupt konkret auftreten kann (siehe Tabelle 3; sie wird hierin als „Notfallwahrscheinlichkeit“ mit „NW“ bezeichnet).
Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor der Tabelle 1 oder bei einer bestimmten
Tätigkeit ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen. Kommen zwei oder mehr
Gefährdungsfaktoren zusammen, ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des
Eintretens eines Notfalls höher einzustufen ist.
Zeit ist zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV)
Für eine abschließende Beurteilung des Risikos bei gefährlichen Einzelarbeitsplätzen ist die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens mit zu berücksichtigen.
Hinweis: Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die
Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen dürfen Personen-Notsignal-Anlagen nicht eingesetzt werden.
Gemäß ist die Gefährdungsbeurteilung der ausschlaggebende Faktor für die Zulassung von Alleinarbeit in einem Unternehmen. Dabei wird die jeweilige Tätigkeit einer der drei Gefährdungsstufen gering, erhöht oder kritisch zugeordnet.
Bei
einer erhöhten Gefährdung ist Alleinarbeit prinzipiell verboten. Kann das Risiko jedoch durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen minimiert werden, so wird das Verbot aufgehoben. Dies erfolgt beispielsweise durch die Nutzung einer auf das Unternehmen abgestimmten Personen-Notsignal-Anlage (PNA).
Bei Arbeiten, die einer kritischen Gefährdung entsprechen, ist Alleinarbeit nicht zulässig. Die jeweilige Tätigkeit wird demnach gemäß der DGUV-Regel 112-139 von mindestens zwei Personen ausgeführt. Hierbei gibt es weder Ausnahmen, noch kann das Risiko durch organisatorische oder technische Maßnahmen reduziert werden.
Arbeiten, die einer kritischen Gefährdung entsprechen müssen immer von mindestens zwei Personen verrichtet werden.
Bei einer erhöhten Gefährdung ist Alleinarbeit prinzipiell verboten. Kann das Risiko jedoch durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen minimiert werden, so wird das Verbot aufgehoben. Dies erfolgt beispielsweise durch die Nutzung einer auf das Unternehmen abgestimmten Personen-Notsignal-Anlage (PNA).Sie haben noch Fragen?
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